Gesonderte Mittelzuweisung für zentrale Orte 16. Oktober 202417. Oktober 2024 Oliver Brandt spricht im Landtag. Foto: Landtagsfraktion B90/Grüne Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Gemeindeordnung Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Urteil vom 17. Februar 2023 hat das Landesverfassungsgericht die Schlüsselzuweisungen an zentrale Orte, wie sie im Jahr 2021 reformierten Kommunalen Finanzausgleich verankert ist, dem Grunde nach bestätigt und damit die Forderungen der klagenden Kommunen weitgehend abgewiesen. Es ist und bleibt somit richtig, zentralen Orten für die Leistungen, von denen das Umland profitiert, gesonderte Mittel zuzuweisen. Allerdings muss die Teilschlüsselmasse an die Zentralen Orte noch einmal auf Basis einer aufgabengerechten Bedarfsermittlung überarbeitet werden. Der Gesetzgeber hätte im Zuge der Reform nicht die Bemessung aus dem vorherigen Finanzausgleichsgesetz (FAG) fortschreiben dürfen, sondern hätte sie neu ermitteln müssen, so das Verfassungsgerichtsurteil. Für die Bedarfsermittlung wurde als Gutachter Prof. Dr. Schiller vom Steinbeis-Forschungszentrum Greifswald gefunden. Leider zeigte das vorgelegte Gutachten Mängel an der Datengrundlage auf: Bei unseren doppisch buchenden Kommunen sind offenbar bestimmte Verrechnungen nicht in der Meldung an die statistischen Ämter enthalten. Das führt zu stark unterschiedlichen Werten der Kommunen bei aufgabenbezogenen Zuschussbedarfen wie zum Beispiel dem Schulbereich. Im Ergebnis würden sich daraus fehlerhafte Zuordnungen in Höhe von mehreren 100 Millionen Euro ergeben. Daher musste der Gutachter eine Lösung finden, um trotzdem fristwahrend eine Neuberechnung der Teilschlüsselmasse der zentralen Orte vorzunehmen und das Urteil des Landesverfassungsgerichts im Rahmen der Möglichkeiten bestmöglich umzusetzen. Angesichts der gegebenen Datenproblematik war die beste zur Verfügung stehende Möglichkeit, mithilfe von Annäherungsmethoden und einer statistischen Stichprobe einen Korridor zu bilden und schrittweise nach oben und unten einzugrenzen. Das Gutachten kam schließlich zu dem Ergebnis, dass der bisherige Schlüssel von 15,31 Prozent die Verhältnisse weiterhin sachgerecht abbildet. Es bleibt also alles beim Alten. Trotzdem muss die Vorschrift infolge des Urteils noch einmal neu verabschiedet werden, da sie nach Ansicht des Landesverfassungsgerichts nicht verfassungskonform war, nunmehr auf Grundlage der neuen Berechnung. Neben der Umsetzung dieses Urteils wurden im Einvernehmen mit den Kommunalen Landesverbänden noch einige andere Änderungsbedarfe in den Gesetzentwurf aufgenommen. Das gilt auch für die Verschiebung der umfassenden Regelüberprüfung nach § 5 FAG, damit sie auf Basis einer rechtssicheren Datengrundlage durchgeführt werden kann. Leider erfordert das, unter anderem aufgrund der geschilderten Probleme bei der Datenerhebung, mehr Zeit, so dass sie erst 2028 durchgeführt werden kann und 2030 die Ergebnisse umgesetzt werden sollen. Das wirft eine weitere Frage auf, nämlich die nach der bedarfsgerechten Überarbeitung des Vorwegabzugs für Frauenfacheinrichtungen. Wir sind uns einig, dass Gewalt an Frauen und Mädchen ein gesamtgesellschaftliches Problem ist. Mit dem nationalen Umsetzungsgesetz zur Istanbul-Konvention hat Deutschland sich verpflichtet, sie auf allen staatlichen Ebenen zu bekämpfen, frühzeitig zu verhindern und den Betroffenen Schutz zu bieten. Gewaltschutz ist keine „freiwillige Leistung“ mehr. Mit dem Antrag Drucksache 20/451 hatte der Landtag Ende 2022 den Beschluss gefasst, dass Verbesserungen für die Frauenfacheinrichtungen auf Basis der gestiegenen Bedarfe und der Anforderungen der Istanbul-Konvention in die Regelüberprüfung einfließen müssen. Im Herbst 2023 hat der Landtag diesen Beschluss in Antrag Drucksache 20/2287 (neu)nochmals bekräftigt und konkretisiert. Einen Teil haben wir bereits mit dem Haushalt 2024 durch die Überführung der Landeszuschüsse aus dem Einzelplan 10 in das FAG umgesetzt. Eine bedarfsgerechte Anpassung des Vorwegabzugs steht allerdings noch aus. Zum Zeitpunkt beider Anträge ging der Landtag noch davon aus, dass die Regelüberprüfung wie geplant 2024 erfolgen würde. Das ist jetzt nicht mehr der Fall. Für unsere Fraktion bedeutet das: Das Vorhaben darf nun nicht bis 2030 aufgeschoben werden. Die Mehrbedarfe im Gewaltschutz bestehen schon jetzt und steigen weiter an. Daher setzen wir uns für eine zeitnahe Lösung ein. Vielen Dank!